Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Michael Huber Heizung & Bäder
Gampelweg 5
87672 Roßhaupten
0151 2349 25 87
- Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsverhältnisse mit der Huber Heizung & Bäder, insbesondere für Werk-, Dienst- und Kaufverträge. Sämtliche Waren und Dienstleistungen werden von uns ausschließlich nach den nachfolgenden Bestimmungen erbracht.
1.2 Vorrang haben individuell vereinbarte Regelungen (§ 305b BGB). Im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B) gelten ausschließlich unsere AGB; abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, sofern wir ihrer Geltung nicht ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben.
1.4 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Auch das Schweigen von Arbeitnehmern gilt nicht als Zustimmung zu Vertragsänderungen oder Weisungen. 1.5 Die vorbehaltlose Erbringung von Leistungen trotz entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers oder eine etwaige wiederholte Duldung stellt keinen Verzicht auf unsere Rechte dar.
1.6 Soweit der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, finden verbraucherschützende Vorschriften keine Anwendung. Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten diese AGB nur insoweit, als sie nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen.
1.7 Die Abkürzung AN steht für Auftragnehmer, die Abkürzung AG steht für Auftraggeber. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. AGB des AG wird ausdrücklich widersprochen. Nur für Unternehmer: Diese Geschäftsbedingungen gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch für alle unsere zukünftigen Leistungen für den Kunden.
- Definitionen: Zur besseren Verständlichkeit werden nachstehend bestimmte fachliche Begriffe erläutert. Diese Definitionen gelten einheitlich für sämtliche Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.1 Einheitspreis: Der Einheitspreis ist der Preis, der je Einheit einer, in dem Leistungsverzeichnis (2.2.) beschriebenen, Teilleistung berechnet wird. Die Gesamtvergütung ergibt sich aus dem Produkt von Einheitspreis und den tatsächlich ausgeführten Leistungseinheiten, die durch ein Aufmaß (2.4.) zu bestimmen sind. Die tatsächlich ausgeführten Leistungseinheiten können von der im Vertrag vorgesehenen Zahl abweichen, so dass auch die Vergütung in der Schlussrechnung (2.9.) von der im Vertrag vorgesehenen Gesamtvergütung abweichen kann.
2.2 Leistungsverzeichnis: Das Leistungsverzeichnis ist die Aufstellung der durch den AN zu erbringenden Leistungen im Rahmen dieses Auftrages, zur Festlegung des Auftragsumfanges und der geforderten Qualität.
2.3 Regie: Unter Regie ist zu verstehen, dass die Vergütung des ANs aufgrund vereinbarter Sätze für den tatsächlichen Aufwand an Personal- und Maschinenstunden sowie Material erfolgt. Die Regiearbeiten sind auf Regieberichten in Textform festzuhalten. Diese Regieberichte sind dem AG oder dem von ihm benannten Vertreter jeweils am Ende der Arbeitswoche zu übermitteln. Eine Bereitstellung zum Download entspricht einer Übermittlung. Der AG muss sodann diese Regieberichte binnen drei Werktagen (Werktage sind alle Wochentage außer Sonntag) überprüfen und abgezeichnet an den AN wieder übergeben. Einwendungen gegen die im Regiebericht aufgezeichneten Arbeiten, können nur binnen dieser drei Tage vorgetragen werden. Sofern der AG die Regieberichte nicht binnen drei Werktagen dem AN unterzeichnet, zurückgibt, hat der AN das Recht die Regiearbeiten sofort einzustellen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, muss er den AG hiervon vor Einstellung der Arbeiten unterrichten.
2.4 Aufmaß: Unter Aufmaß ist die Ermittlung des Umfangs (Massen) der Bauleistungen zu verstehen. Diese Mengenermittlung (Massenermittlung) dient anhand der Einheitspreise (2.1.) der Ermittlung der erbrachten Leistung und ist Grundlage für die Schlussrechnung (2.9.). Das Aufmaß ist nach individuellen Regeln, soweit im Leistungsverzeichnis vermerkt oder nach den Regeln der Technik, das bedeutet, nach den für das jeweilige Gewerk (2.10.) bestehenden DIN-Normen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Gültigkeit hatten, zu erstellen. Soweit für das Gewerk (2.10.) keine DIN-Norm vorhanden ist, die die Art und Weise der Erstellung des Aufmaßes vorgibt, erfolgt das Aufmaß gemäß den Angaben im Leistungsverzeichnis (2.2.).
2.5 Zusatzleistungen: Hierunter fallen alle Leistungen, die zur Erfüllung des Kundenwunsches/ Bauvorhabens notwendig sind (notwendige Zusatzleistungen), die aber aufgrund Unvorhersehbarkeit nicht vom Leistungsverzeichnis (2.2.) umfasst sind. Darunter fallen auch Leistungen, die erst im Laufe des Bauvorhabens beauftragt (allgemeine Zusatzleistungen) wurden. Zusatzleistungen, die aufgrund von Planänderungen anfallen, sind notwendige Zusatzleistungen.
2.6 Mengenänderungen: Hierunter fallen Abweichungen des Umfangs von tatsächlich ausgeführten und im Leistungsverzeichnis (2.2.) aufgeführten Bauleistungen. Bei Mengenänderungen, die aufgrund Vorgabe durch den AG erfolgen handelt es sich um Leistungsänderungen. Positionen des Leistungsverzeichnisses (2.2.) die nicht zur Ausführung gelangen, gelten nicht als Mengenänderungen.
2.7 Abnahme: Dies ist die Erklärung des AGs nach Fertigstellung der Arbeiten, dass diese Arbeiten vertragsgemäß und erfüllungstauglich erstellt wurden. Kleinere bzw. unwesentliche Mängel, die die Erfüllungstauglichkeit nicht beeinflussen, rechtfertigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Die Erfüllungstauglichkeit ist immer dann gegeben, wenn das Nachfolgegewerk (2.10.) aufsetzen kann oder die fertigen Arbeiten gemäß ihrer Bestimmung genutzt werden können. Die Erklärung der Abnahme durch den AG ist eine vertragliche Pflicht und kann nur dann verweigert werden, wenn das Gewerk (2.10.) wesentliche Mängel aufweist und keine Erfüllungstauglichkeit aufweist. Der Abnahme steht es gleich, wenn der AG das Gewerk (2.10.) nicht innerhalb einer ihm vom AN bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Eine Frist von einer Woche gilt als angemessen. Zudem gilt die Abnahme mit der Zahlung der Schlussrechnung als bewirkt, soweit der AN hierauf in der Schlussrechnung oder Rechnung hinweist. Teilabnahmen sind zulässig und bewirken zumindest einen Gefahrenübergang.
2.8 Abschlagsrechnung: Dies ist eine Zwischenabrechnung während der Bauausführung, um dem AN die bis dahin erbrachte Bauleistung und das aufgewendete Material zu vergüten.
2.9 Schlussrechnung: Die Schlussrechnung ist die abschließende Berechnung der Bauleistung auf Basis des Aufmasses (2.4.). Sie beinhaltet sämtliche Arbeiten und Massen, die zur Erbringung der Bauleistung notwendig waren. Sie führt den Endpreis, alle vorher ergangenen Abschlagsrechnungen (2.8.) und Zahlungen auf.
2.10 Gewerk: Unter Gewerk versteht man abgeschlossene Leistungen, die einer bestimmten Fachrichtung zuzuordnen sind.
2.11 Mangel: Ein Mangel liegt vor, wenn das Gewerk (2.10.), oder Teile davon nicht so beschaffen sind, wie vertraglich vereinbart. Eine Abweichung des Gewerkes von der Vorstellung des AGs ist hingegen kein Mangel. Ein Mangel berechtigt den AG vom AN die Beseitigung bzw. Behebung des Mangels zu verlangen. Kann der Mangel nicht beseitigt werden, kann der AG den Werklohn reduzieren. Ein Mangel gilt als unwesentlich, soweit er die Gebrauchsfähigkeit nicht einschränkt und nicht auf dem Fehlen einer wesentlichen Eigenschaft beruht. Hier ist alleine auf die Funktion abzustellen.
2.12 Sicherheitsleistung: Unter Sicherheitsleistung ist die Besicherung, also die Absicherung der Vergütung des AN zu verstehen. Diese Besicherung kann durch jede Art der Sicherheitenstellung erfolgen, wird aber meist über eine Bankbürgschaft erbracht. Soweit nach diesem Vertrag eine Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die dafür bestimmten gesetzlichen Bestimmungen des § 650f BGB.
2.13 Zwischenabrechnungen: Soweit eine Zwischenabrechnung mit einem prüffähigen Aufmaß versehen ist, ist das Prüfergebnis der Massen verbindlich. Eine Kürzung der Massen, später nach Vorlage der Schlussrechnung, ist nur noch möglich, wenn auftraggeberseitig diese Kürzung abschließend begründet und belegt werden kann.
2.14 Pauschalpreise: Soweit ein Pauschalpreis vereinbart wurde, gilt dieser ausschließlich für die Leistungen, die dem Leistungsverzeichnis (2.2.), welches der Pauschalpreisermittlung zugrunde lag zu entnehmen sind. Zusatzleistungen (2.5.) oder Mehrkosten, die durch eine Anordnung des AG verursacht wurden, sind gesondert zu vergüten. Bei Abänderung bestimmter von der Pauschale umfassten Leistungen, ist die Pauschale entsprechend dem Einzelwert der Änderung anzupassen.
- Regelungen für werkvertragliche Leistungen: Die nachfolgenden Regelungen gelten soweit wir eine bauliche Leistung zu erbringen haben.
3.1 Widersprüche: Bei Widersprüchen in Bezug auf Ausführung, Umfang und Menge geht die Leistungsbeschreibung vor dem Plan, der Plan wiederum vor den anderen Anlagen. Das Gewerk ist nach den technischen Bestimmungen/ DIN und Stand der Technik zu erstellen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorlagen.
3.2 Vergütung: Dem AG ist bekannt, dass der hier aufgeführte Preis für die Bauleistung von dem nach Durchführung der Bauarbeiten zu berechnendem Preis abweichen kann. Grund hierfür ist, dass bei Erstellung des Leistungsverzeichnisses (2.2.) die Massen (2.4.) nur kalkulatorisch ermittelt werden können. Die tatsächlichen Massen (2.4.) ergeben sich erst nach Fertigstellung der Arbeiten durch das Aufmaß (2.4.). Ein weiterer Punkt für eventuelle Preisabweichungen können Zusatzleistungen (2.5.) und/ oder Leistungsänderungen (2.6.) sein. Weichen die festgestellten Massen (2.4.) um mehr als 10% von dem ursprünglichen Leistungsverzeichnis ab, so sind bei einer Abweichung der Massen, die nicht auf einer durch den AG veranlassten Leistungsänderung (2.6.) beruhen, nach oben die Einheitspreise (2.1.) um den hälftigen Prozentsatz der Abweichung zu reduzieren und bei einer Abweichung nach unten, um den hälftigen Prozentsatz der Abweichung zu erhöhen.
3.3 Leistungsänderungen (2.6.) und Zusatzleistungen (2.5.): Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen können jederzeit vereinbart werden. Zusätzliche Leistungen werden auch bei Abschluss eines Pauschalvertrages gesondert und zusätzlich in der Schlussrechnung berechnet.
3.4 Wasser und Strom und Baustellen WC: Dem AN werden Wasser- und Stromanschluss unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Kosten des Verbrauchs für die Leistung des AN und für das Baustellen WC/ die Baustellen WCs trägt der AN nach Abrechnung durch den AG. Sie sind nicht in die Preise einkalkuliert.
3.5 Verjährung von Mängelansprüchen: Mängelansprüche des AG verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen § 634a BGB (Ausnahme wenn die VOB/B vereinbart ist). Das bedeutet, dass bei Arbeiten an Gebäuden die Frist 5 Jahre beträgt. Sie beginnt mit der Abnahme (2.7.). Die Herstellervorgaben zur Pflege und Wartung sind durch den AG einzuhalten. Fehler und Schäden, die aufgrund der Nichteinhaltung der Herstellervorgaben auftreten, stellen keinen Mangel dar und fallen nicht unter die Gewährleistung. Die Gewährleistung entfällt auch dann, wenn durch Dritte ein Eingriff auf unser Gewerk erfolgt. Ein Eingriff Dritter liegt auch dann vor, wenn externe Wartungs- oder Servicebetriebe ohne unsere Zustimmung beauftragt werden.
3.6 Termine/Ausführungsfristen: Der AN hat Verspätungen, deren Ursache nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen oder aufgrund Zahlungsverzuges durch den AG entstehen, nicht zu verantworten. Soweit die Ursache im Verantwortungsbereich des AN liegt, haftet dieser nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und auch nur für den typischer Weise durch eine Verspätung eintretenden Schaden. Dem AG ist bekannt, dass eine Verspätung zu Folgeverspätungen führen kann. Sie entstehen dadurch, dass sich aufgrund der Verspätung beim AN eine Überlagerung mit anderen Bauvorhaben ergibt. Insoweit sind die anderen Bauvorhaben vorrangig. Für Folgeverspätungen hat der AN wie für normale Verspätungen einzutreten. Diese Eintrittspflicht entfällt, soweit die für die Folgeverspätung ursächliche Verspätung nicht vom AN zu vertreten ist.
3.7 Bauzeitenplan: Sofern für die Abwicklung des Bauvorhabens oder auch nur für die zu erbringenden Leistungen des AN ein Bauzeitenplan erstellt worden sein sollte, so dienen die dort genannten Termine ausschließlich der internen Abstimmung und zeitlichen Orientierung. Im Bauzeitenplan genannte Termine gelten weder als vertraglich vereinbarte Termine noch als Fertigstellungsfrist.
3.8 Aufwendungen für Mängelbeseitigung: Kommt der AN einer Aufforderung des AG zur Mängelbeseitigung nach und gewährt der AG den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht oder stellt sich heraus, dass ein Mangel objektiv nicht vorliegt, hat der AG die Aufwendungen des AN zu ersetzen. Mangels Vereinbarung der Sätze gelten ortsübliche Sätze. Wir sind berechtigt, Mängel zunächst im Wege der Nachbesserung zu beheben. Ein Anspruch auf Austausch besteht nur, wenn die Nachbesserung unzumutbar oder fehlgeschlagen ist.
3.9 Eigenleistungen: Soweit der AG bei dem Bauvorhaben Eigenleistungen erbringt, übernimmt der AN für diese Eigenleistungen keine Gewährleistung. Für Verspätungen im Baufortschritt und/ oder Bauablaufstörungen, die aufgrund mangelhafter, fehlerhafter oder verspäteter Eigenleistung des AG entstehen, haftet der AN nicht. Der AN ist nicht verpflichtet, die in Eigenleistung erbrachten Arbeiten auf ihre Mangelfreiheit und Zwecktauglichkeit hin zu überprüfen. Lediglich bei offen erkennbaren Mängeln besteht eine Hinweispflicht des AN. Der AN haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die aufgrund eines Mangels in der Eigenleistung entstehen. Muss der AN durch einen solchen Mangel seine Arbeiten zurückbauen, verändern oder neu errichten, sind diese zusätzlichen Arbeiten vom AG zu vergüten.
3.10 Eigene Materiallieferung durch den AG: Soweit eigene Materiallieferungen durch den AG zulässig sind übernimmt der AN für diese Materialien/ Gegenstände keine Gewährleistung. Die Kontrollpflicht für die Vollständigkeit und Mangelfreiheit der Materiallieferung obliegt dem AG. In Bezug auf durch mangelhaftes Material entstandene Schäden, gilt die Regelung wie bei Eigenleistungen. Für den Einbau von bauseitig gestellten Materialien wird ein um 100% erhöhter Stundensatz angesetzt und dem AG gegenüber abgerechnet.
3.11 Materiallieferung durch den AN: Soweit der AN dem AG Material liefert, übernimmt der AN die übliche Gewährleistung. Die Gewährleistung für Fliesen, Platten, Natursteine, Holz oder Materialien, die zum Einbau in ein Gebäude oder Garten bestimmt sind, beträgt 5 Jahre. Bei Naturprodukten, wie z.B. Naturstein kann keine Gewährleistung für Muster- und Farbgleichheit übernommen werden. Auch kann der AN keine Gewähr für ein bestimmtes Muster oder farbliche Zusammensetzung bei Naturprodukten übernehmen. Sollten die vom AN gelieferten Naturprodukte nicht den Geschmack des AG treffen oder ihm nicht gefallen, so stellt dies keinen Mangel dar. Weiter kann bei Änderungswünschen des AG, die nach Abschluss der Planung erfolgen, keine Gewährleistung dafür übernommen werden, dass, sollte hierdurch bedingt eine Nachbestellung an Material notwendig werden, die Produkte identisch sind. Das betrifft insbesondere die Lieferung von Fliesen und Natursteinen aus unterschiedlichen Chargen bzw. Abbaustätten. Mit Auftragserteilung gelten die im Angebot spezifizierten Produkte als verbindlich ausgewählt.
3.12 Hinweispflichten: Der AN ist verpflichtet den AG auf Gegebenheiten, die sich während der Bauphase ergeben, hinzuweisen, soweit diese die Qualität und Funktionstüchtigkeit des Gewerkes (1.10.) beeinflussen können. Weiter besteht diese Hinweispflicht auch bei Vorgaben durch den AG, die nach Ansicht des AN gegen die Regeln der Technik verstoßen. Die Hinweispflicht ist nur erfüllt, wenn der Hinweis Textform gegenüber dem AG oder seinem Vertreter abgeben wurde. Der AG hat die Pflicht den AN über alle Belange, die eine Erschwerung der Arbeiten zur Folge haben könnten, zu informieren. Dies sind zum Beispiel Kenntnisse über die Bodenbeschaffenheit, Lage von Elektro- und/ oder andere Versorgungsleitungen, behördliche Auflagen oder die Beschaffenheit der Wände und/ oder des Putzes.
3.13 fehlende Unterlagen/ Informationen: Für Schäden, Verspätungen oder sonstige Ereignisse, die ihre Ursache in der fehlenden Beibringung von Unterlagen und/ oder Informationen durch den AG haben, haftet der AN nicht. Der AN weist darauf hin, dass er ohne Vorlage der Baugenehmigung die Arbeiten verweigern kann. Sollten im Demontage- und Montagebereich nicht sichtbare Leitungen (Wasser, Elektro, Gas etc.) verlegt sein, muss dies den Mitarbeitern des AN vor Beginn der Arbeiten mitgeteilt werden. Soweit eine solche Mitteilung nicht erfolgt, übernimmt der AN keine Haftung.
3.14 Wartung/ Service: Für Wartung und Service, die außerhalb des regulären Vertrages erfolgen, werden An- und Abfahrt sowie der dafür notwendige Aufwand des AN nach Regie (2.3.) abgerechnet. Bei Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten werden die gesamten Fahrtzeiten nach den Stundensätzen des AN berechnet. Werden mehrere Arbeitsstätten in einer Anfahrt verbunden, werden die Fahrtzeiten auf die verschiedenen Aufträge aufgeteilt.
3.15 Sonderanfertigungen: Wurden für den AG Sonderanfertigungen ausgeführt und wünscht der AG Änderungen, Umarbeitungen oder Neuanfertigung, ohne dass ein Mangel hierzu berechtigen würde, sind diese zusätzlichen Arbeiten zu vergüten. Im Falle einer freien Vertragskündigung durch den AG, sind dem AN sämtliche Aufwendungen für die Sonderanfertigung zu erstatten.
3.16 Teilkündigungen: wird der Vertrag ohne schuldhaften Anlass durch den AN durch den AG teilweise gekündigt, ist der dafür veranschlagte Werklohn unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen durch den AG zu zahlen. Wahlweise kann der AN 30% pauschal der durch die Kündigung weggefallenen Leistung verlangen.
3.17 Versuche: wird der AN mit der Reparatur oder Instandsetzung beauftragt, ist der dadurch beim AN entstehende Aufwand auch dann zu bezahlen, wenn der Versuch erfolglos verlief. Bei Aufträgen über Instandsetzung und/ oder Reparatur handelt es sich um eine Dienst- und nicht um eine Werkleistung.
- Regelungen für spezielle werkvertragliche Leistungen: Die nachfolgenden Regelungen gelten zusätzlich soweit wir eine bauliche Leistung zu erbringen haben.
4.1 Wartungsfugen/ Haarrisse: Für Wartungsfugen (Dehnungsfugen) können wir grundsätzlich nur eine Gewährleistung für 6 Monate geben. Wir gewährleisten, dass sämtliche Wartungsfugen von uns nach dem Stand der Technik verschlossen werden. Für die Dauerhaftigkeit können wir jedoch keine Gewährleistung übernehmen. Für sämtliche Schäden, die aufgrund Fugenöffnung nach Ablauf von 6 Monaten entstehen, sind wir nicht eintrittspflichtig. Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn wir über einen Wartungsvertrag die Verantwortung für diese Fugen übernommen haben. Haarrisse an Materialübergängen, Ecken, Wand-Deckenübergänge und Fugen sind kein Mangel.
4.2 Verschließen von Durchbrüchen und Stemmarbeiten/ Installationsspuren/ Staubschutz: Soweit nicht ausdrücklich vereinbart umfasst unsere Leistungspflicht nicht das Wiederverschließen von Durchbrüchen, Bohrlöchern, Stemmarbeiten bzw. allen die Substanz beschädigenden Arbeiten, die für die erfolgreiche Durchführung des Auftrages notwendig sind. Spuren an Wand, Boden und Decke, die durch die Installationsarbeiten entstanden sind, stellen weder einen Mangel noch eine ersatzpflichtige Beschädigung dar, soweit diese unvermeidbar sind. Finaler Wand-/ Deckenanstrich und/ oder Bodenbelagsarbeiten sollten erst nach den Installationsarbeiten erfolgen. Das Stellen von Staubschutzwänden durch den AN ist nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde. Für Schäden an demontierten Gegenständen haftet der AN nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
4.3 Leuchtmittel, Elektrogeräte, Heizgeräte, Kessel, Smart-Home Geräte, Ladestationen für PKW, Alarmanlagen, Datenschutz: Soweit unser Auftrag auch das Liefern und die Installation von Leuchtmitteln und elektronischen sowie elektrischen Geräten umfasst wird dem Auftraggeber, zusätzlich zu unserer Gewährleistung, die Herstellergarantie gewährt. Sofern ein Mangel nach Ablauf der Gewährleistungszeit auftreten sollte, aber noch von der Herstellergarantie abgedeckt sein sollte, muss der AG die Kosten für An- und Abfahrt, Aus- und Wiedereinbau selber tragen. Für Leuchtmittel gilt eine verkürzte Gewährleistungszeit von 6 Monaten. Bei Ladestationen hängt die tatsächliche Ladeleistung vom betreffenden Fahrzeug ab. Soweit ein Fahrzeug weniger Ladeleistung aufnimmt, wie die Ladestation zur Verfügung stellen kann, liegt kein Mangel vor. Bei der Installation von Alarmanlagen kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass diese Anlage Einbruch und Vandalismus verhindert. Bei der Installation von Videoanlagen, Datennetzwerken, aktiven Komponenten und Telefonanlagen obliegt die Einhaltung des Datenschutzes alleine beim Auftraggeber. Wir übernehmen keine Beratung im Hinblick auf den Datenschutz.
4.4 Wasserschadenservice: Bei der Trocknung von Wasserschäden, stellen das sich Verziehen von Holzteilen wie zum Beispiel Türen, Fenster und Zargen keinen Mangel der Trocknungsleistung dar, soweit sie unvermeidbar sind. Das gilt auch für Bodenbeläge, die nicht aus Holz sind.
4.5 Abdichtung von Duschkabinen: Duschkabinen weisen eine Abdichtung auf, die lediglich dafür schütz, das Spritzwasser nicht in den Raum laufen kann. Eine vollständige Dichtigkeit ist jedoch nicht gegeben, so dass bei Ausrichtung des Wasserstrahls auf die Kabinentüre oder andere systembedingten Anschlüsse und Öffnungen der Duschkabine, Wasser in den Raum austreten kann. Dies stellt keinen Mangel dar.
4.6 Innenputz: Verputzen ist eine rein handwerkliche Leistung, was insbesondere für Strukturputz gilt. Insoweit können wir nur die Gewährleistung dafür übernehmen, dass der Innenputz von uns nach den Regeln der Technik verarbeitet wurde. Für eventuelles Nichtgefallen der Struktur übernehmen wir keine Gewährleistung.
4.7 Naturmaterialien: Soweit zur Erstellung des Gewerkes Naturmaterialien verwendet werden, gelten die folgenden Regelungen und Einschränkungen. Naturprodukte entstehen natürlich und auf den Entstehungsprozess kann kein Einfluss genommen werden. Deswegen kann keine Gewährleistung für Muster- und Farbgleichheit übernommen werden. Auch kann der AN keine Gewähr für ein bestimmtes Muster oder farbliche Zusammensetzung übernehmen. Sollten die Naturprodukte nicht den Geschmack des Käufers treffen oder ihm nicht gefallen, so stellt dies keinen Mangel dar.
4.8 Holz, Flecken, falsche Reinigung: bei der Verwendung von Holz stellen Astlöcher, Harzgallen oder sonstige Unregelmäßigkeiten keinen Mangel dar. Holz unterliegt einer ständigen Veränderung, so dass farbliche Veränderungen, Vergrauen oder sonstige witterungsbedingen und Nutzungsbedingten Veränderung der Farbe und/ oder Oberflächentextur keinen Mangel darstellen. Flecken auf sämtlichen Flächen, auch wenn sie nicht aus Holz sind, die durch Wasser oder sonstige Flüssigkeiten oder Einwirkungen entstehen, stellen ebenfalls keinen Mangel dar. Schäden an Oberflächen oder auf Oberflächen, die auf Hochglanz poliert sind, die durch die Verwendung falscher Reinigungsmittel verursacht wurden, unterfallen nicht der Gewährleistung.
4.9 Farbanstriche: Farbanstriche im Innen- und Außenbereich sind nach Angaben des AN auf die entsprechenden Untergründe abzustimmen und nach Herstellerangabe regelmäßig zu warten.
4.10 Wärmepumpen: Der AN weist ausdrücklich darauf hin, dass das Geräusch, dass eine Wärmepumpe hervorbringt, von einigen Personen als störend empfunden wird. Selbst wenn man den Aufstellort der Wärmepumpe sorgsam unter dem Gesichtspunkt des Schallschutzes aussucht, kann es dennoch sein, dass man das Geräusch wahrnimmt und als störend empfindet. Von daher fällt die normale Geräuschbelastung einer Wärmepumpe nicht unter die Gewährleistung. Der AN weist ausdrücklich darauf hin, dass Wärmepumpen deutlich mehr Strom benötigen als andere Heizungsarten. Ein deutlich erhöhter Stromverbrauch durch die Wärmepumpe fällt insoweit ebenfalls nicht unter die Gewährleistung. Der AN weist weiter daraufhin, dass es nicht zu der Aufgabe des AN gehört, Daten und Informationen, die er vom AG zur Berechnung der Heizlast erhält auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gleiches gilt, sollte der AN direkt eine Heizlastberechnung durch den AG erhalten.
4.11 Betriebssicherheit von Hocheffizienzpumpen: Unsere Hocheffizienzpumpen sind aufgrund des eingebauten Dauermagneten besonders empfindlich gegenüber magnetischen Partikeln im Heizungswasser. Um Betriebsstörungen und vorzeitige Ausfälle zu vermeiden, empfehlen wir dringend den Einbau eines Magnetisabscheiders je Heizkreis ab 5 kW Abnahmeleistung.
Wird kein Magnetisabscheiders verbaut, kann dies die Lebensdauer und Funktionsfähigkeit der Pumpe negativ beeinflussen. Für Schäden oder Ausfälle, die auf magnetische Verunreinigungen im Heizungswasser zurückzuführen sind und bei denen kein Magnetisabscheiders installiert wurde, kann keine Haftung übernommen werden.
4.12 Farbgleichheit: Wir weisen darauf hin, dass Material und Oberflächenstruktur bzw. Oberflächenbeschaffenheit zu einer Veränderung der Farbe je nach Lichteinfall und Beschaffenheit des Lichts führen können. So kann es passieren, dass die Farbe „weiß“ eines WC-Deckels durchaus anders erscheinen kann als die Farbe „weiß“ der Keramik. Ein sich solcher ergebender Farbunterschied, bei ansonsten gleicher Farbangabe stellt keinen Mangel dar.
4.13 Dichtigkeit von Durchbrüchen: Für die Dichtigkeit von Durchbrüchen haften wir nur, wenn die Durchbrüche von uns gemäß Leistungsverzeichnis erstellt und von uns verschlossen/ angedichtet wurden. Es besteht für den AN keine Pflicht An- und Abdichtungen durch andere Gewerke zu überprüfen.
4.14 Produktgüte: Für sämtliche einzubauende Produkte gelten die handelsüblichen oder herstellungsbedingten Abweichungen beiden Abmessungen, der Oberflächenbeschaffenheit, dem Produktgewicht, sowie geringfügige Formabweichungen. Diese stellen keinen Mangel dar, soweit der Gesamteindruck und die Funktionsfähigkeit nicht im Wesentlichen beeinträchtigt ist.
4.15 Witterungsbedingte Veränderungen: Holz ist ein natürlicher Werkstoff, der auf klimatische Bedingungen reagiert. Insbesondere nach längeren Wärme- oder Trockenperioden können sichtbare Trockenrisse entstehen. Diese beeinflussen weder die Festigkeit noch die Gebrauchstauglichkeit des Bauteils. Auch geringe Maßabweichungen infolge von Feuchtigkeitsschwankungen sind materialtypisch. Alle genannten Erscheinungen sind natürliche Eigenschaften von Holz und stellen keinen Sachmangel dar.
- Voraussetzungen für die Installation von Speichersystemen, Photovoltaikanlagen und sonstiger Hardware; Vor-Ort-Termin
5.1 Sofern Vertragsgegenstand die Installation von einem Speichersystem, Photovoltailanlagen und/oder sonstiger Hardwareist, stellt der Kunde sicher, dass vor Beginnder Installation, die in dem Kunden vor dem Termin bekannt gemachten Voraussetzungen erfüllt sind.
5.2 Wir können im Rahmen einer zusätzlich vom Kunden zu bezahlenden Vor-Ort-Besichtigung prüfen,ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
5.3 Stellt sich heraus, dass Anforderungen nicht erfüllt sind, können (a) sich unsere Termine um die Dauer der Verzögerung und einer angemessenen Anlaufzeit verschieben; und (b) Mehrkosten aufgrund der Nichteinhaltung der Voraussetzungen entstehen, die wir gesondertberechnen; (c) wir vom Vertrag zurücktreten, wenn diese Voraussetzungen nicht innerhalb angemessener Frist und mit zumutbarem Aufwand von dem Kunden hergestellt werdenkönnen, oder alternativ eine Anpassung des Vertrages verlangen. Gleiches gilt, wenn sich nach Vertragsschluss herausstellen sollte, dass aufgrund eines unvorhersehbaren Zustands am Installationsort eine Installation unmöglich oder wesentlich erschwert ist.
5.4 Der Kunde hat uns unverzüglich zu benachrichtigen, sobald der Eintritt von Verzögerungen absehbar ist.
5.5 Gelieferte Speicher und oder Photovoltaikanlagen/ Photovoltaikmodule sind insbesondere nichtmangelhaft, soweit die elektrische Leistung innerhalb der im Produktdatenblatt ausgewiesenen Toleranzen liegt. Bei Photovoltaikanlagen gilt das nur, soweit die Module eine ideale Ausrichtung aufweisen und nicht verschattet sind.
5.6 Mängelansprüche bestehen nicht wegen Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, natürlicher Abnutzung oder aufgrund äußerer, nicht in unserem Verantwortungsbereich liegender Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt waren (z.B. chemische oder elektrochemische Einflüsse).
5.7 Die Leistung von Photovoltaikmodulen hängen von der Intensität der Sonneneinstrahlung ab. Eine geringere Leistung der Photovoltaikmodule/ Photovoltaikanlage als im Produktdatenblatt und/ oder Angebot ausgewiesen, die auf zu geringe Sonneneinstrahlung wegen Wolken, Staub, Schatten oder einem nicht idealen Ausrichtung der Module zurückzuführen ist, stellt keinen Mangel dar. Es wird darauf hingewiesen, dass Situationsbedingt und/ oder durch tatsächliche Gegebenheiten vor Ort eine ideale Ausrichtung nicht gewährleistet werden kann. Die im Angebot ausgewiesene Leistung der Anlage stellt einen theoretischen rechnerischen Wert dar und es kann nicht gewährleistet werden, dass diese Leistung auch tatsächlich erreicht wird.
5.8 Dacharbeiten: soweit der AN das Dach (Steil- / Flachdach etc.) nicht geplant hat, ist nicht Pflicht des AN die Planung auf Tauglichkeit, DIN-Konformität etc. zu überprüfen. Der AN übernimmt ausdrücklich keine Gewährleistung für Planungsfehler. keine Gewährleistung für Tauglichkeit und Planung. Der AN übernimmt auch keine Gewähr für Dachunterkonstruktionen, soweit diese nicht vom AN hergestellt wurden. Mögliche Farbunterschiede bei Dachziegeln stellen keinen Mangel dar.
5.9 Nur für Verbraucher: Verbraucherverträge über digitale Produkte
5.10 Für einen Vertragüber die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen im Sinne des § 327 BGB („digitale Produkte“) zwischenuns und einemVerbraucher gelten – unter Maßgabeder nachfolgenden Regelungen – die gesetzlichen Regelungen. Für einen Kaufvertrag über eine Sache, die digitale Produkteenthält oder mit ihr verbunden ist, aber ihre Funktion auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, gelten – unter Maßgabe der nachfolgenden Regelungen – für den Bestandteil des Vertrages, der das digitaleProdukt betrifft, die gesetzlichen Regelungen.
5.11 Wir stellen dem Verbraucher ein digitales Produkt in der Version bereit, die wir in der Auftragsbestätigung angeben. Wir weisen den Kunden in der Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf hin, sofern es sich dabei nicht um die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung neueste verfügbare Version handelt.
5.12 Wir dürfen bei einer dauerhaften Bereitstellung des digitalen Produkts notwendige und dem Verbraucher zumutbare Änderungen des digitalen Produkts, die über das zur Aufrechterhaltung der Vertragsgemäßheit nach § 327e Abs. 2 und 3 BGB und § 327 f BGB erforderliche Maß hinausgehen nur zur Anpassung des digitalen Produktsan eine neue technische Umgebung, erhöhte Nutzerzahlen oder aus sicherheitstechnischen, betriebstechnischen oder rechtlichen Gründenvornehmen, sofern dem Verbraucher durchdie Änderung keine zusätzlichen Kostenentstehen und wir den Verbraucher klar und verständlich über die Änderung informieren.
5.13 Eine Änderung des digitalen Produkts, welche die Zugriffsmöglichkeit des Verbrauchers auf das digitale Produkt oder welche die Nutzbarkeit des digitalen Produkts für den Verbraucher erheblich beeinträchtigt, dürfen wir nur vornehmen, wenn wir den Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist vor dem Zeitpunkt der Änderung mittels eines dauerhaften Datenträgers (z.B. E-Mail) informieren.
5.14 Im Vorfeld des Vertragsschlusses benannteMerkmale des digitalen Produkts gehören nicht automatisch zu der vereinbarten Beschaffenheit nach § 327e Abs. 2 S. 1 Nr. 1a BGB, zu dem vereinbarten Zubehör, Anleitungen und Kundendienst nach § 327e Abs. 2S. 1 Nr. 2 BGB oderzu den zu den vereinbarten Aktualisierungen nach § 327e Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB, sondern nur dann, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich benannt werden.
- Angebote, Planungen und Diagnosen
6.1 Angebote und Vertragsschluss
Sämtliche Angebote von uns sind freibleibend und unverbindlich. Unsere Angebote stellen eine Aufforderung an den Kunden dar, mit uns über den Inhalt des Angebots einen Vertrag abzuschließen.
Ein Vertrag kommt ausschließlich durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung, unsere ausdrückliche Zustimmung in Textform oder durch den Beginn der Ausführung zustande.
6.2 Urheberrecht an Unterlagen
Alle von uns erstellten Unterlagen (z. B. Angebote, Zeichnungen, Berechnungen, Pläne, Kalkulationen, Diagnosen) unterliegen unserem Urheberrecht.
Bei Nichterteilung eines Auftrags sind diese vollständig und unversehrt zurückzugeben; andernfalls haftet der Auftraggeber auf Schadensersatz oder Wertersatz.
6.3 Kostenpflichtigkeit von Planungs- und Diagnosedienstleistungen
Planungs-, Aufmaß- und Diagnosedienstleistungen sind grundsätzlich kostenpflichtig.
Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand auf Basis von Arbeitszeit, Anfahrt und ggf. Materialeinsatz. Grundlage ist das jeweils individuelle Angebot oder eine gesonderte Vereinbarung.
6.4 Diagnoseleistungen vor Ort
Mit der Inanspruchnahme einer Diagnoseleistung entsteht ein vergütungspflichtiger Dienstvertrag:
• Fachentscheidung durch Monteur (Diagnose vs. Reparatur)
• Diagnose erfolgt nach bestem Wissen, ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Fehlerfreiheit
• Keine Funktionsgarantie
• Reparaturen mit Erfolgszusage nur auf Grundlage eines separaten Werkvertrags
6.5 Einsatzverhinderung
Wird der Einsatz durch Umstände verhindert, die der Kunde zu vertreten hat, berechnen wir pauschal 120,00 € zzgl. Fahrt- und Rüstkosten.
6.6 Recht auf Preisanpassungen
Verändert sich nach Vertragsabschluss der Preis eines einzelnen Kostenelements (z. B. Holz, Vorprodukte, Nachgewerke) um mehr als 5 % und würde sich dadurch auch der Endpreis verändern, hat jede Partei das Recht, ergänzende Preisverhandlungen zu verlangen.
Ziel ist eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise an die aktuellen Lieferpreise.
Dies gilt auch bei Pauschalpreisvereinbarungen.
6.7 Kostenelementeklausel
Aufgrund der unklaren Liefersituation bestimmter Güter oder Leistungen gilt gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 PrKG folgende Regelung:
Verändert sich der Preis eines einzelnen Kostenelements (z. B. Holz, Vorprodukte, Lohnkosten, Nachgewerke), verändert sich auch der Preis des Endprodukts anteilig, soweit sich die Preisänderung darauf auswirkt.
Diese Regelung greift erst, wenn die Preisänderung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsabschluss eingetreten ist (§ 309 Nr. 1 BGB).
Unser Angebot basiert auf einer Kalkulation mit voraussichtlichen Kosten für Material und Fremdleistungen. Ändern sich diese Ansätze, passt sich der Endpreis entsprechend nach oben oder unten an – auch bei Pauschalpreisvereinbarungen.
6.8 Haftung für Schäden
Wir haften für durch von uns verursachte Schäden nur dann, wenn der
Schaden von uns entweder grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde.
Einfache Fahrlässigkeit / Kardinalpflichten
Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir ausschließlich bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), jedoch nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, Nutzungsausfall, Produktionsausfall sowie nicht realisierte Einsparungen ist ausgeschlossen.
Haftungshöchstgrenze
Wir haften nur für den üblicherweise vorhersehbar eingetretenen Schaden, aber maximal nur bis zu einer Höhe von 10% der Auftragssumme. Haftungsausschluss bei einfacher Fahrlässigkeit und Haftungsbegrenzung bei grober Fahrlässigkeit gilt nicht bei der Verletzung von Leib und Leben. Bei Vorsatz haften wir unbeschränkt
Gesetzlich zwingende Haftung
Die gesetzlich zwingende Haftung – insbesondere bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Arglist, Garantieübernahme oder nach dem Produkthaftungsgesetz – bleibt unberührt.
Pflichten des Auftraggebers / Mitverantwortung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, angemessene Vorsorgemaßnahmen zum Schutz gegen Diebstahl, Beschädigung und Witterungseinflüsse auf der Baustelle zu treffen.
Ebenso hat er sicherzustellen, dass Materialien und Anlagen während und nach der Montage ausreichend gegen äußere Einflüsse geschützt sind.
Für Schäden, die aus dem Unterlassen solcher Schutzmaßnahmen oder durch unzureichende Lagerung entstehen, haften wir nicht.
6.9 Gewährleistung für Fördermittel
Auch wenn der AN für den AG Daten an die Förderstelle übermittelt oder den Förderantrag vorbereitet bzw. einreicht, übernimmt er keine Gewähr für den Bestand, die Bewilligung oder den Umfang des jeweiligen Förderprogramms.
Die Prüfung der Förderanträge des AG auf Vollständigkeit und Richtigkeit ist nicht Bestandteil des Auftrags.
Die Einhaltung von Fristen liegt ausschließlich in der Verantwortung des Auftraggebers; der AN ist nicht verpflichtet, auf Fristen hinzuweisen.
- Abnahme, Gefahrübergang, Durchführung der Lieferung, Termine
7.1 Nur für Verbraucher: Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht bei Lieferungen, und zwar auch bei Teillieferungen, mit Übergabe auf den Kunden über.
7.2 Nur für Unternehmer: Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bei Lieferungen mit Aussonderung der Ware und Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Lieferwerkes auf den Kunden über.
7.3 Bei werkvertraglichen Leistungen geht die Gefahrdes zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über, sobald sich die Leistung in der Sachherrschaft des Kundenbefindet, spätestens jedochmit der jeweiligen (Teil-)Abnahme.
7.4 Nur für Unternehmer: Unsere Lieferverpflichtungen stehenunter dem Vorbehalt unserer ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten.
7.5 Nur für Verbraucher: Wir können vom Vertrag mit dem Kunden zurücktreten, wenn wir die Ware unsererseits ordnungsgemäß bei unserem Vorlieferanten bestellt haben, jedoch nicht richtigoder rechtzeitig beliefert worden sind (kongruentes Deckungsgeschäft). Voraussetzung ist weiterhin, dass wir die fehlende Warenverfügbarkeit nicht zu vertreten haben.
7.6 Hat der Kunde einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung wegen Verzuges, so ist der zu ersetzende Schaden beschränkt auf einen Betrag von 0,5 % des vereinbarten Netto-Preises der vom Verzug betroffenen Lieferungen für jede volleWoche des Verzuges,insgesamt jedoch auf einen Betrag von 5 % dieses Netto-Preises. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn der Verzugauf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
7.7 Der Kunde ist – unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen – nur zum Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltung von Terminen berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung zu vertreten habenoder dem Kundendas Festhalten am Vertrag aufgrund der Verzögerung nicht zumutbar ist. Haben wir eine Teilleistung bewirkt, kann der Kunde vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an derTeilleistung kein Interesse hat. Jede Partei hat auf Verlangen der jeweils anderen Partei innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob sie vom Vertrag zurücktritt oder weiter am Vertrag festhalten will.
7.8 Wir haben Verspätungen, deren Ursache nicht in unserem Verantwortungsbereich liegen oder aufgrund Zahlungsverzuges durch den Kunden entstehen, nicht zu verantworten. Soweit die Ursache in unserem Verantwortungsbereich liegt, haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und auch nur für den typischer Weise durch eine Verspätung eintretenden Schaden. Dem Kunden ist bekannt, dass eine Verspätung zu Folgeverspätungen führen kann. Sie entstehen dadurch, dass sich aufgrund der Verspätung bei uns eine Überlagerung mit anderen Bauvorhaben ergibt. Insoweit sind die anderen Bauvorhaben vorrangig. Für Folgeverspätungen haben wir wie für normale Verspätungen einzutreten. Diese Eintrittspflicht entfällt, soweit die für die Folgeverspätung ursächliche Verspätung nicht von uns zu vertreten ist.
7.9 Sofern für die Abwicklung des Bauvorhabens oder auch nur für die zu erbringenden Leistungen des Kunden ein Bauzeitenplan erstellt worden sein sollte, so dienen die dort genannten Termine ausschließlich der internen Abstimmung und zeitlichen Orientierung. Im Bauzeitenplan genannte Termine gelten weder als vertraglich vereinbarte Termine noch als Fertigstellungsfrist
7.10 Wird die fertiggestellte Anlage vor Abnahme durch höhere Gewalt, unvorhergesehene Ereignisse oder andere, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, behalten wir den Anspruch auf Vergütung aller bis dahin erbrachten Leistungen sowie angefallener Kosten (z. B. Planungs-, Rüst-, Fahrt- und Materialkosten).
7.11 Die Abnahme hat unverzüglich nach Fertigstellung zu erfolgen – spätestens jedoch nach probeweiser Inbetriebnahme oder bei vorzeitiger Nutzung (z. B. Baustellenbetrieb, Heizungseinzug). Auch eine vorläufige oder eingeschränkte Nutzung durch den Auftraggeber gilt als stillschweigende Abnahme.
7.12 Geringfügige, die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigende Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung. Diese sind im Abnahmeprotokoll zu dokumentieren und im Rahmen der Gewährleistung zu beheben.
Bei fest verbauten Komponenten, deren Austausch nur mit erheblichem Aufwand oder baulichen Folgeschäden möglich wäre (z. B. Kratzer an einer eingebauten Badewanne), behalten wir uns vor, dem Auftraggeber in Abstimmung eine angemessene Minderung oder Gutschrift des Werklohns anzubieten, anstelle eines Austauschs. Ein Anspruch auf vollständigen Austausch besteht in solchen Fällen nicht, sofern die Funktionalität nicht wesentlich beeinträchtigt ist.
7.13 Kommt der Auftraggeber seiner Pflicht zur Abnahme trotz Aufforderung nicht nach oder unterlässt er schuldhaft seine Mitwirkung, sind wir berechtigt, bei ordnungsgemäß erbrachter, mangelfreier oder nur geringfügig mangelhafter Leistung die volle Vergütung in Rechnung zu stellen.
7.14 Wir sind berechtigt, den Zustand des Werkes zum Zeitpunkt der Fertigstellung durch Fotos, Messprotokolle oder Zeugen zu dokumentieren. Diese Unterlagen können im Streitfall als Nachweis der vertragsgemäßen Erfüllung herangezogen werden.
- Zahlungsbedingungen, Preise, Nebenkosten und Zuschläge
8.1 Alle Preisangaben verstehen sich in Euro netto, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
8.2 Es gelten die am Tag der Leistungserbringung gültigen Preise, sofern nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart wurden.
8.3 Neben der eigentlichen Ausführungszeit können auch projektbezogene Nebenleistungen wie Wartezeiten (sofern nicht durch uns verschuldet), Dokumentationen oder administrative Tätigkeiten (z. B. technische Abstimmung, Planunterlagen, Baustellenkoordination) in Rechnung gestellt werden.
8.4 Für Leistungen außerhalb der regulären Arbeitszeiten werden folgende Zuschläge erhoben:
Montag bis Donnerstag ab 17:00 Uhr: +50 %
Freitag ab 13:00 Uhr: +50 %
Samstag: +100 %
Sonn- und Feiertage: +150 %
Arbeiten unter besonderen Erschwernissen (z. B. Kriechkeller, Dachboden, kontaminierte Räume): +20 % bis +50 %
8.5 Zur Deckung betrieblicher Grundkosten wie Auftragsvorbereitung, Einsatzplanung, Werkzeugbereitstellung, Infrastruktur und Verwaltung wird eine Gemeinkostenpauschale erhoben:
Bei Netto-Auftragswert unter 300 €: Pauschal 8,90 €
Ab einem Netto-Auftragswert von 300 €: 2 % des Netto-Auftragswerts
8.6 Auf Wunsch des Auftraggebers nachträglich vorgenommene Rechnungsänderungen (z. B. Empfängerwechsel, Aufsplittung) werden pauschal mit 40,00 € netto berechnet.
8.7 Bei Terminabsage durch den Auftraggeber innerhalb von weniger als 72 Stunden vor dem vereinbarten Termin behalten wir uns vor, 50 % der vereinbarten Anfahrtspauschale zu berechnen.
8.8 Arbeitszeit
Als Arbeitszeit gelten sämtliche Tätigkeiten im Rahmen der Leistungserbringung. Hierzu zählen insbesondere die organisatorische Vor- und Nachbereitung, Materiallogistik, Rüst- und Wegezeiten, Vorfrachten wie Materialbestellungen, Terminierung, Werkzeug- und Materialtransporte, das Auf- und Abrüsten der Baustelle, Hygienemaßnahmen sowie die Desinfektion von Arbeitsmitteln. Sofern nicht ausdrücklich separat ausgewiesen, umfasst die Arbeitszeit außerdem sämtliche Kommunikation mit dem Auftraggeber, das fachgerechte Abdecken der Arbeitsstelle sowie das besenreine Verlassen des Einsatzorts. Kurze Erholungspausen von bis zu 15 Minuten Dauer gelten nicht als unbezahlte Ruhepausen und werden vollständig als Arbeitszeit gewertet.
8.9 Wartungsverträge unterliegen einer jährlichen Preisüberprüfung. Eine Anpassung erfolgt unter Berücksichtigung der Lohn-, Material- und Energiekostenentwicklung. Der neue Preis wird dem Auftraggeber mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen mitgeteilt.
8.10 Zahlungen: Zahlungen sind nach Rechnungszugang beim AG sofort fällig. Der Zugang gilt zwei Werktage (Werktage sind alle Wochentage außer Sonntag) nach Aufgabe zur Post bzw. elektronischer Versendung] als erfolgt. Unabhängig, ob im Folgenden Abschlagszahlungen (2.8.) vereinbart werden, hat der AN nach Abschluss der Arbeiten eine Schlussrechnung (2.9.) zu erstellen. Soweit der AG mit der Zahlung einer Abschlagszahlung um mehr als 3 Werktage (Werktage sind alle Wochentage außer Sonntag) in Verzug gerät, darf der AN die Arbeiten sofort einstellen. Für Schäden, die dem AG aufgrund einer solchen Baueinstellung entstehen, haftet der AN nicht. Skonti oder sonstige Abzüge gelten nur bei schriftlicher Vereinbarung. Die Zahlung gilt als erfolgt, sobald der vollständige Betrag auf dem angegebenen Geschäftskonto gutgeschrieben ist. Darüber hinaus behalten wir uns ausdrücklich die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sowie die Übergabe offener Forderungen an Inkassodienstleister oder Wirtschaftsauskunfteien vor.
8.11 Bei Werkverträgen gelten folgende Abschlagszahlungen gemäß § 632a BGB als ausdrücklich vereinbart:
40 % bei Beginn der Arbeiten,
40 % bei wesentlichem Baufortschritt,
20 % bei Abnahme oder Inbetriebnahme.
8.12 Abschlagsrechnungen sind innerhalb von 5 Kalendertagen nach Zugang fällig. Bei nicht fristgerechter Zahlung behalten wir uns vor, die Fortsetzung der Arbeiten auszusetzen.
8.13 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen sowie die Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
8.14 Gerät der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen in Verzug, berechnen wir – vorbehaltlich weitergehender Schadensnachweise – folgende Verzugszinsen gemäß § 288 BGB: • bei Verbrauchern: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, • bei Unternehmern: 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Zusätzlich fällt je Mahnstufe eine Bearbeitungs- und Mahnpauschale von 10,00 € an. Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden bleibt hiervon unberührt. Ein Sicherheitseinbehalt während der Gewährleistung wird nur anerkannt, wenn dieser ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Nachträgliche unberechtigte Abzüge werden im vollen Umfang zuzüglich Verzugszinsen zurückgefordert.
8.15 Bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
8.16 Bei wiederholt nicht vertragsgemäßem oder betrügerischem Zahlungsverhalten behalten wir uns vor, relevante Daten (z. B. Name, Anschrift, Forderungshöhe, Vertragsart und Zahlungsverlauf) an Wirtschaftsauskunfteien wie die SCHUFA Holding AG oder andere berechtigte Dritte weiterzugeben. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich zur Wahrung unserer berechtigten Interessen an der Absicherung unserer Forderungen und der ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Voraussetzung ist, dass die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, mindestens zwei schriftliche Mahnungen erfolgt sind und zwischen der letzten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen vergangen sind. Der Auftraggeber wird vor einer solchen Datenübermittlung informiert, sofern dies gesetzlich erforderlich ist. Die datenschutzrechtlichen Informationspflichten gemäß Art. 13 und 14 DSGVO werden eingehalten.
- Regelungen zum Baustellenablauf
Die nachfolgenden Bestimmungen dienen einem reibungslosen, sicheren und geordneten Ablauf der Baustelle.
9.1 Material- und Abstellflächen
Der Auftraggeber (AG) verpflichtet sich, dem Auftragnehmer (AN) unentgeltlich ausreichend Parkmöglichkeiten sowie geeignete Lager- und Abstellflächen für Material, Maschinen und Werkzeuge in unmittelbarer Nähe zur Baustelle bereitzustellen.
Wird kein ausreichender Lager- oder Parkraum zur Verfügung gestellt, ist der dadurch entstehende Mehraufwand (z. B. für zusätzliche Transport- oder Rüstzeiten) vom AG zu vergüten.
Der AG stellt zudem ein Baustellen-WC bereit oder übernimmt die Kosten für dessen Stellung durch den AN.
9.2 Service und Wartung
Service- und Wartungsarbeiten an der installierten Anlage sind nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden. Ohne gesonderte Vereinbarung umfasst der Auftrag ausschließlich die Herstellung bzw. Installation.
9.3 Einsatz von Maschinen
Für unvermeidbare Beeinträchtigungen oder Schäden, die durch den fachgerechten Einsatz von Maschinen entstehen (z. B. Bodenverdichtungen, Pflasterverschiebungen, Rillen im Untergrund), wird keine Haftung übernommen, sofern kein unsachgemäßer Gebrauch vorliegt.
9.4 Ablagerungen und Verunreinigungen in Leitungen
Müssen während der Arbeiten Leitungen (z. B. Wasserleitungen) vorübergehend abgesperrt werden, kann es zum Lösen von Ablagerungen kommen. Die daraus entstehenden Folgen, wie das Verstopfen von Perlatoren, Sieben, Ventilen oder Schwimmerventilen, stellen keinen Mangel dar.
Wird der AN mit der Behebung solcher Verstopfungen beauftragt, erfolgt dies als gesondert zu vergütende Zusatzleistung.
9.5 Baureinigung und Baustellenzustand
Eine Baureinigung ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird die Baustelle „besenrein“ hinterlassen.
- Regelungen für den Verkauf: Nachfolgende Regelungen gelten, soweit wir nur Material verkaufen.
10.1 Eigentumsvorbehalt: Sämtliche von uns gelieferte Ware bleibt so lange in unserem Eigentum bis der Käufer die Ware vollständig bezahlt hat. Solange die Ware nicht vollständig bezahlt ist, ist ein Weiterverkauf der von uns gelieferten Waren nicht erlaubt.
10.2 Fälligkeit/ Zahlung: Der Kaufpreis für Kaufware ist sofort nach Aushändigung an den Kunden fällig. Es ist uns gestattet die Einräumung des Besitzes von einer Teilzahlung oder vollständigen Zahlung des Kaufpreises abhängig zu machen. Soweit der Käufer Artikel bestellt, die eigens für ihn gefertigt oder nach Maß geschnitten werden oder eigens für ihn bestellt werden müssen, ist der Kaufpreis im Voraus zu entrichten. Ungerechtfertigte Skontoabzüge sind unzulässig und werden nachgefordert. Mit Auftragserteilung gelten die im Angebot spezifizierten Produkte als verbindlich ausgewählt.
10.3 Gewährleistung für Kaufware: es gelten die nachfolgenden Regelungen für bestimmte Produkte.
10.4 Fliesen: Fliesen werden gebrannt und jede Charge fällt unterschiedlich aus. Für leichte Farbabweichungen, leichte Abweichungen im Format, leichte Abweichungen in der Dicke, kann bedingt durch den Produktionsprozess keine Gewährleistung übernommen werden. Leichte Abweichungen liegen dann vor, wenn zwischen einer Referenzfliese und der gelieferten Fliese Unterschiede bestehen, obwohl die Fliesen ihrem Grundfarbwert nach, der überschlägigen Größe und Dicke gleich aussehen. Insbesondere bei Fliesen mit großem Format kann es aufgrund des Produktionsprozesses dazu kommen, dass die Fliese nicht 100% plan ist. Abweichungen davon (Schüsselung) stellen keinen Mangel dar, soweit die Schüsselung nicht mehr als 100% der Fliesendicke beträgt oder Herstellungsbedingt unvermeidbar sind.
10.5 Naturprodukte: Naturprodukte entstehen natürlich und auf den Entstehungsprozess kann kein Einfluss genommen werden. Deswegen kann keine Gewährleistung für Muster- und Farbgleichheit übernommen werden. Auch können wir keine Gewähr für ein bestimmtes Muster oder farbliche Zusammensetzung übernehmen. Sollten die gelieferten Naturprodukte nicht den Geschmack des Käufers treffen oder ihm nicht gefallen, so stellt dies keinen Mangel dar. Die Ware ist dennoch vollständig zu bezahlen.
10.6 Zwecktauglichkeit: Ferner übernehmen wir keine Gewähr dafür, dass die vom Kunden gekauften Fliesen oder Naturprodukte sich für den vom Kunden angedachten bzw. vorgestellten Zweck eignen. Eine Gewährleistung können wir diesbezüglich nur übernehmen, wenn der Kunde uns vor Kauf über die geplante Verwendung informiert hat und wir die Geeignetheit in Textform zugesichert haben.
10.7 Fleckenbildung: Wir übernehmen auch keine Gewährleistung für Flecken, insbesondere Kalkflecken, die sich durch den Kontakt mit Wasser ergeben. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zur Vermeidung von Kalkflecken die Oberfläche nach Kontakt mit Wasser vom Restwasser zu befreien ist. Wir weisen ebenfalls ausdrücklich darauf hin, dass viele im Handel angebotene Badreiniger die Oberfläche angreifen können.
10.8 Nachbestellungen: Soweit der Kunde von einem bestimmten Produkt weitere Produkte nachbestellt, können wir nicht garantieren, dass die nachbestellten Produkte in Form, Farbe, Güte und Dicke dem Vorprodukt entsprechen. Nachdem insbesondere bei Fliesen jede Charge anders ausfällt, sind Veränderungen durch den Produktionsprozess bedingt.
- Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
11.1
Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen gemäß § 355 BGB zu.
11.2
Die Frist beginnt mit dem Tag des Vertragsschlusses, sofern der Verbraucher zuvor oder spätestens unmittelbar bei Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht informiert wurde. Die Belehrung kann in Textform (z. B. per E-Mail, PDF, Ausdruck) oder – auch mündlich erfolgen.
11.3
Der Verbraucher kann ausdrücklich verlangen, dass mit der Ausführung der Dienstleistung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird (§ 356 Abs. 4 BGB). In diesem Fall verliert der Verbraucher bei vollständiger Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht. Diese Erklärung kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen.
11.4
Ohne diese Erklärung erfolgt keine Ausführung der Arbeiten vor Ablauf der Widerrufsfrist, es sei denn, es liegt ein nachweislicher Notfall oder ein sofortiger Wunsch zur Notfallhilfe vor. In diesen Fällen gilt die Leistung als ausdrücklich angefordert.
11.5
Wird der Vertrag nach Beginn der Arbeiten widerrufen, so ist der Verbraucher verpflichtet, einen Wertersatz für die bis dahin erbrachten Leistungen (einschließlich Anfahrt, Arbeitszeit, Planung und verbrauchtem Material) gemäß § 357 Abs. 8 BGB zu leisten.
- Eigentumsvorbehalt
12.1
Alle von uns gelieferten Waren, Materialien sowie fest oder lose verbaute Komponenten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser ausschließliches Eigentum (§ 449 BGB). Dies gilt auch bei Teillieferungen oder Teilzahlungen.
12.2
Werden unsere gelieferten oder eingebauten Materialien mit anderen Gegenständen verbunden, verarbeitet oder untrennbar vermischt (z. B. in einer Heizungsanlage oder Sanitärinstallation), entsteht ein sogenanntes Miteigentum. Dieses richtet sich nach dem Verhältnis des Wertes unserer eingebrachten Leistung zum Gesamtwert der neuen Sache. Der Kunde verpflichtet sich, dieses Miteigentum bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung unentgeltlich für uns zu verwahren und es weder zu veräußern noch zu belasten.
12.3
Bei Zahlungsverzug oder vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers behalten wir uns das Recht vor, sämtliche noch demontierbaren Komponenten zurückzufordern. Die Kosten für Demontage, Transport sowie eine mögliche Wiederherstellung trägt der Auftraggeber. Dies gilt auch bei Einbau in fremde Gebäude oder Anlagen. Der Rückbau darf durch den Auftraggeber nicht verhindert oder verzögert werden. Ein Zurückbehaltungsrecht an unseren Komponenten besteht nicht.
Es wird ausdrücklich anerkannt, dass die zurückgenommenen Komponenten aufgrund der Montage, Inbetriebnahme oder Nutzung nicht mehr im Originalzustand sind. Wir behalten uns daher das Recht vor, dem Auftraggeber die Differenz zwischen dem ursprünglichen Neuwert und dem tatsächlichen Rückgabewert (Zeitwert) der Komponenten in Rechnung zu stellen.
- Regelungen zur Kündigung und Gültigkeit der AGB
10.1 Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt schon, dass sie anstelle der unwirksamen Vereinbarung eine Vereinbarung treffen werden, die im Sinn der ursprünglich gewollten Vereinbarung inhaltlich am nahesten kommt.
10.2
Kündigt der Auftraggeber den Vertrag ohne wichtigen Grund, so behalten wir den Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen sowie auf eine angemessene Entschädigung für entgangenen Gewinn (§ 649 BGB analog). Maßgeblich ist der kalkulierte Anteil des Gewinns, der ohne die Kündigung aus dem Gesamtauftrag erzielt worden wäre.
10.3 Textform: Änderungen des Vertrages müssen, damit sie wirksam vereinbart werden können, in Textform (E-Mail, Fax) abgefasst werden. Die Parteien können dieses Textformerfordernis nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufheben.
10.4 VOB: Sollte die VOB/B vereinbart sein, so gilt diese im Ganzen. Soweit in unseren AGB Punkte geregelt sind, die vom Regelungsgehalt der VOB/B nicht umfasst sind oder Regelungen der VOB/B detaillierter regeln, gelten unsere Regelungen zusätzlich zu den Regelungen der VOB/B. Soweit die VOB/B das Schriftformerfordernis vorsieht, wird dieses durch die Textform ersetzt.
10.5 Schlichtung: Bei Streitigkeiten müssen die Parteien, bevor ein Gericht angerufen wird ein Schlichtungsverfahren nach der Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten „sobau“ durchführen. Die Schlichtungsordnung kann im Internet unter https://sobau.de/wp-content/uploads/2022/03/SOBAU-DownloadPDF-2022-03-16.pdf kostenlos heruntergeladen werden.
10.6 Zusätzliches: Funktionsstörungen bei Heizungsanlagen, die ihre Ursache in einer Verschlammung des Leitungssystems haben, fallen nicht unter die Gewährleistung und stellen auch keinen durch den Auftragnehmer zu ersetzenden Schaden dar, sofern die Heizungsanlage nicht über einen Schlammabscheider verfügt.
11 gewerbliche Kunden/ Auftraggeber: Für gewerbliche Kunden/ Auftraggeber gelten zusätzlich nachfolgende Bestimmungen.
11.1 Reduzierung der Gewährleistung: Die Gewährleistung bei Werkverträgen sowohl betreffend die Werkleistung als auch die Materiallieferungen wird auf 4 Jahre begrenzt.
11.2 Untersuchungs- und Rügepflicht: Materiallieferungen sind sofort nach Erhalt zu überprüfen. Die Rüge von Fehler, Mangel oder Falschlieferung hat unverzüglich zu erfolgen. Verspätete Rügen gehen zu Lasten des AG.
11.3 Gerichtsstand: Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen ist der Gerichtsstand des AN.